§ 9 HGO - Organe
Bibliographie
- Titel
- Hessische Gemeindeordnung (HGO)
- Amtliche Abkürzung
- HGO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 331-1
(1) 1Die von den Bürgern gewählte Gemeindevertretung ist das oberste Organ der Gemeinde. 2Sie trifft die wichtigen Entscheidungen und überwacht die gesamte Verwaltung. 3Sie führt in Städten die Bezeichnung Stadtverordnetenversammlung.
(2) 1Die laufende Verwaltung besorgt der Gemeindevorstand. 2Er ist kollegial zu gestalten und führt in Städten die Bezeichnung Magistrat.