§ 54 KWO - Zählung der Stimmen bei der Bezirkstagswahl
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlordnung (KWO)
- Amtliche Abkürzung
- KWO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2021-1-1
(1) Die Stimmzettel werden nach den gekennzeichneten Wahlvorschlägen sortiert. Die ungekennzeichneten Stimmzettel und die Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken geben, werden von einem Beisitzer in Verwahrung genommen.
(2) Nachdem der Wahlvorsteher und sein Stellvertreter die Stapel gleich lautender Stimmzettel geprüft haben, zählen je zwei Beisitzer unter gegenseitiger Kontrolle die ihnen vom Wahlvorsteher zugewiesenen gleich lautenden Stimmzettel sowie die ungekennzeichneten Stimmzettel. Das Ergebnis ist in die Wahlniederschrift einzutragen. Die Zählung der Stimmen kann auch entsprechend § 53 Abs. 10 im automatisierten Verfahren erfolgen.
(3) Danach entscheidet der Wahlvorstand über die ausgesonderten Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken gegen, nach Maßgabe des § 37 Abs. 1 KWG. Der Wahlvorsteher vermerkt die Entscheidung auf dem jeweiligen Stimmzettel. Das Ergebnis ist in die Wahlniederschrift einzutragen. Die Stimmzettel sind mit laufenden Nummern zu versehen und der Wahlniederschrift beizufügen.
(4) Der Schriftführer ermittelt aus den Eintragungen in der Wahlniederschrift nach den Absätzen 2 und 3 das Ergebnis der Bezirkstagswahl. Der Wahlvorsteher gibt das Wahlergebnis mündlich bekannt.