§ 29 LBG
Bibliographie
- Titel
- Beamtengesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesbeamtengesetz - LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2030-5
(1) Andere als Laufbahnbewerberinnen oder Laufbahnbewerber (§ 9 Abs. 2 Satz 1) sollen nur berücksichtigt werden, wenn keine geeigneten Laufbahnbewerberinnen oder Laufbahnbewerber zur Verfügung stehen und wenn die Berücksichtigung einer solchen Bewerberin oder eines solchen Bewerbers von besonderem Vorteil für die dienstlichen Belange ist.
(2) Von anderen Bewerberinnen oder anderen Bewerbern darf vorbehaltlich der Bestimmungen des § 9 Abs. 2 Satz 2 im übrigen die für die Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung und Ausbildung nicht gefordert werden. Ihre Befähigung ist durch den Landesbeamtenausschuß festzustellen.