§ 31 LBG

Bibliographie

Titel
Beamtengesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesbeamtengesetz - LBG)
Amtliche Abkürzung
LBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2030-5

(1)

Die Laufbahnvorschriften können bestimmen, dass Dienstzeiten im öffentlichen Dienst auf die Probezeit angerechnet werden können, soweit die Tätigkeit nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprochen hat. Sie können ferner bestimmen, dass die Probezeit in Ausnahmefällen durch den Landesbeamtenausschuss abgekürzt werden kann. In den Laufbahnen des gehobenen und des höheren Dienstes ist mindestens ein Jahr Probezeit zu leisten.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 35 des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93).
Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 Abschnitt XI des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93) bzw. §§ 125 bis 133 des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93).