§ 31 LBG
Bibliographie
- Titel
- Beamtengesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesbeamtengesetz - LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2030-5
Die Laufbahnvorschriften können bestimmen, dass Dienstzeiten im öffentlichen Dienst auf die Probezeit angerechnet werden können, soweit die Tätigkeit nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprochen hat. Sie können ferner bestimmen, dass die Probezeit in Ausnahmefällen durch den Landesbeamtenausschuss abgekürzt werden kann. In den Laufbahnen des gehobenen und des höheren Dienstes ist mindestens ein Jahr Probezeit zu leisten.
Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 Abschnitt XI des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93) bzw. §§ 125 bis 133 des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93).