§ 29 LBG
Bibliographie
- Titel
- Beamtengesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesbeamtengesetz - LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2030-5
(1) Andere als Laufbahnbewerberinnen oder Laufbahnbewerber (§ 9 Abs. 4 Satz 1) sollen nur berücksichtigt werden, wenn keine geeigneten Laufbahnbewerberinnen oder Laufbahnbewerber zur Verfügung stehen.
(2) Von anderen Bewerberinnen oder anderen Bewerbern darf vorbehaltlich der Bestimmungen des § 9 Abs. 4 Satz 2 im Übrigen die für die Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung und Ausbildung nicht gefordert werden. Ihre Befähigung ist durch den Landesbeamtenausschuss festzustellen.