§ 29 LBG

Bibliographie

Titel
Beamtengesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesbeamtengesetz - LBG)
Amtliche Abkürzung
LBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2030-5

(1) Andere als Laufbahnbewerberinnen oder Laufbahnbewerber (§ 9 Abs. 4 Satz 1) sollen nur berücksichtigt werden, wenn keine geeigneten Laufbahnbewerberinnen oder Laufbahnbewerber zur Verfügung stehen.

(2) Von anderen Bewerberinnen oder anderen Bewerbern darf vorbehaltlich der Bestimmungen des § 9 Abs. 4 Satz 2 im Übrigen die für die Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung und Ausbildung nicht gefordert werden. Ihre Befähigung ist durch den Landesbeamtenausschuss festzustellen.