§ 18 GKomGem - Wirksamwerden der Vereinbarung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit Gesetz Nr. 1021
- Redaktionelle Abkürzung
- GKomGem,SL
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2020-5
(1) Die Vereinbarung ist schriftlich abzuschließen. Sie bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Diese macht die Vereinbarung mit der Genehmigung öffentlich bekannt.
(2) Die Vereinbarung wird, sofern in ihr nicht ein späterer Zeitpunkt festgesetzt ist, am Tage nach der Bekanntmachung wirksam.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Änderungen und für die Beendigung der Vereinbarung entsprechend.