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§ 17 KGG - Inhalt der Vereinbarung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG)
Amtliche Abkürzung
KGG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2020-5

(1) Gemeinden, Gemeindeverbände und Zweckverbände können vereinbaren, dass einer der Beteiligten Einzelaufgaben der anderen Beteiligten in seine Zuständigkeit übernimmt oder sich verpflichtet, solche Aufgaben für die anderen Beteiligten durchzuführen.

(2) In der Vereinbarung soll eine angemessene Entschädigung für die durch die Übernahme oder die Durchführung der Aufgabe entstehenden Kosten vorgesehen werden.

(3) Ist die Geltungsdauer der Vereinbarung nicht befristet oder beträgt die Frist mehr als zehn Jahre, so muss die Vereinbarung den Beteiligten Kündigungsrechte einräumen.