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§ 18 KGG - Wirksamwerden der Vereinbarung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG)
Amtliche Abkürzung
KGG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2020-5

(1) Die Vereinbarung ist schriftlich, aber nicht in elektronischer Form, abzuschließen. Sie bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Diese macht die Vereinbarung mit der Genehmigung öffentlich bekannt.

(2) Die Vereinbarung wird, sofern in ihr nicht ein späterer Zeitpunkt festgesetzt ist, am Tage nach der Bekanntmachung wirksam.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Änderungen und für die Beendigung der Vereinbarung entsprechend.