§ 35 BerlHGPromotion
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Redaktionelle Abkürzung
- BerlHG,BE
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 221-11
(1) Die Promotion dient dem Nachweis der Befähigung zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit.
(2) Die Promotion wird auf Grund einer wissenschaftlichen Arbeit (Dissertation), die auf selbstständiger Forschungstätigkeit beruht, und einer mündlichen Prüfung vorgenommen.
(3) Die Zulassung zur Promotion setzt in der Regel den erfolgreichen Abschluss eines Hochschulstudiums voraus. Sie darf nicht von der Teilnahme an einem Ergänzungs-, Zusatz- oder Aufbaustudium abhängig gemacht werden.
(4) Die Promotionsordnungen der Universitäten und der Hochschule der Künste müssen Bestimmungen enthalten, wonach entsprechend befähigten Fachhochschulabsolventen der unmittelbare Zugang zur Promotion ermöglicht wird. Die gemeinsame Betreuung von Promotionen durch Professoren oder Professorinnen der Universitäten und der Fachhochschulen soll gefördert werden.
(5) Auf Grund der Promotion wird der Doktorgrad verliehen.
(6) Näheres regeln die Promotionsordnungen.