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§ 2 ÖPNVG - Begriffsbestimmungen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Planung, Organisation und Gestaltung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNVG)
Amtliche Abkürzung
ÖPNVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
9240

(1) Öffentlicher Personennahverkehr im Sinne dieses Gesetzes ist die allgemein zugängliche Beförderung von Personen mit Verkehrsmitteln im Linienverkehr, die überwiegend dazu bestimmt sind, die Verkehrsnachfrage im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr zu befriedigen. Das ist im Zweifel der Fall, wenn in der Mehrzahl der Beförderungsfälle eines Verkehrsmittels die gesamte Reiseweite 50 Kilometer oder die gesamte Reisezeit eine Stunde nicht übersteigt.

(2) Öffentlicher Personennahverkehr ist auch der Verkehr mir Taxen oder Mietwagen, der einen Verkehr nach Ansatz ersetzt, ergänzt oder verdichtet.

(3) Das Verkehrsministerium entscheidet im Zweifelsfall, ob die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 vorliegen.