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§ 12 ÖPNVG - Aufstellung des Nahverkehrsplans

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Planung, Organisation und Gestaltung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNVG)
Amtliche Abkürzung
ÖPNVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
9240

(1) Bei der Vorbereitung des Nahverkehrsplanes sind die Gemeinden im Gebiet des Aufgabenträgers, der Örtlich zuständige Träger der Regionalplanung, die Straßenbaulastträger, die vorhandenen Verkehrsunternehmer sowie die für die Erteilung von Genehmigungen für Linienverkehre nach dem Personenbeförderungsgesetz zuständigen Behörden zu beteiligen. Soweit Behindertenbeauftragte oder Behindertenbeiräte der Aufgabenträger vorhanden sind, sind diese anzuhören. Andere Stellen können beteiligt werden.

(2) Soweit Schienenpersonennahverkehr im Sinne von § 2 Abs. 5 AEG betroffen ist, erfolgt die Aufstellung m Benehmen mit den hierfür zuständigen Aufgabenträgern oder den von ihnen beauftragten Stellen.

(3) Soweit Gemeinden in erheblichem Umfang Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr fördern oder durch eigene Verkehrsunternehmen erbringen, ist ihr Einvernehmen zu den ihr Gebiet betreffenden Inhalten des Nahverkehrsplans erforderlich.

(4) Nahverkehrspläne benachbarter Aufgabenträger sowie von Aufgabenträgern innerhalb von Verkehrskooperationen sind aufeinander abzustimmen.

(5) Die Aufstellung des Nahverkehrsplans erfolgt durch Beschluss des Aufgabenträgers. Der Aufgabenträger kann Dritte oder Regionalverbände mit dem Entwurf des Nahverkehrsplans beauftragen, Der Nahverkehrsplan ist beim Aufgabenträger zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten aufzulegen.

(6) Der Nahverkehrsplan ist dem Regierungspräsidium anzuzeigen.

(7) Der Nahverkehrsplan nach § 11 ist bis spätestens 31. Dezember 1998 aufzustellen. Spätestens nach Ablauf von fünf Jahren ist der Nahverkehrsplan zu überprüfen und bei Bedarf fortzuschreiben. Für die Überprüfung und Fortschreibung gelten die Vorschriften für die Aufstellung des Nahverkehrsplans.