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§ 18 ÖPNVG - Verwaltungskosten, Verwaltungsvorschrift

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Planung, Organisation und Gestaltung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNVG)
Amtliche Abkürzung
ÖPNVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
9240

(1) Von den zugewiesenen Mitteln nach § 15 Absatz 1 und Absatz 2 dürfen die Aufgabenträger ab dem Jahr 2021 höchstens jeweils 1 Prozent für entstehende Verwaltungskosten verwenden.

(2) Das Verkehrsministerium erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.