§ 18 ÖPNVG - Verwaltungskosten, Verwaltungsvorschrift
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Planung, Organisation und Gestaltung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNVG)
- Amtliche Abkürzung
- ÖPNVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 9240
(1) Von den zugewiesenen Mitteln nach § 15 Absatz 1 und Absatz 2 dürfen die Aufgabenträger ab dem Jahr 2021 höchstens jeweils 1 Prozent für entstehende Verwaltungskosten verwenden.
(2) Das Verkehrsministerium erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.