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§ 414 SGB III - Besonderer Bedarf bei der Förderung der beruflichen Eingliederung Behinderter

Bibliographie

Titel
Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
Redaktionelle Abkürzung
SGB III
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
860-3

(1) Liegt die Ausbildungsstätte im Beitrittsgebiet, werden in den Fällen des

  1. 1.

    § 101 Abs. 2

    anstelle des Betrages von

    • 500 Deutsche Mark

      ein Betrag von 460 Deutsche Mark,

    • 670 Deutsche Mark

      ein Betrag von 625 Deutsche Mark,

  2. 2.

    § 105

    1. a)

      Absatz 1

      anstelle des Betrages von

      • 500 Deutsche Mark

        ein Betrag von 460 Deutsche Mark,

      • 670 Deutsche Mark

        ein Betrag von 625 Deutsche Mark,

      • 370 Deutsche Mark

        ein Betrag von 325 Deutsche Mark,

      • 415 Deutsche Mark

        ein Betrag von 370 Deutsche Mark,

      • 785 Deutsche Mark

        ein Betrag von 635 Deutsche Mark,

      • 830 Deutsche Mark

        ein Betrag von 680 Deutsche Mark,

      • 235 Deutsche Mark

        ein Betrag von 85 Deutsche Mark,

      • 75 Deutsche Mark

        ein Betrag von 225 Deutsche Mark,

    2. b)

      Absatz 2

      anstelle des Betrages von

      • 500 Deutsche Mark

        ein Betrag von 460 Deutsche Mark,

  3. 3.

    § 106

    1. a)

      Absatz 1

      anstelle des Betrages von

      • 325 Deutsche Mark

        ein Betrag von 300 Deutsche Mark,

      • 595 Deutsche Mark

        ein Betrag von 540 Deutsche Mark,

      • 80 Deutsche Mark

        ein Betrag von 30 Deutsche Mark,

      • 75 Deutsche Mark

        ein Betrag von 55 Deutsche Mark,

      • 275 Deutsche Mark

        ein Betrag von 235 Deutsche Mark,

    2. b)

      Absatz 2

      anstelle des Betrages von

      • 325 Deutsche Mark

        ein Betrag von 300 Deutsche Mark,

  4. 4.

    § 107

    anstelle des Betrages von

    • 100 Deutsche Mark

      ein Betrag von 85 Deutsche Mark,

    • 120 Deutsche Mark

      ein Betrag von 105 Deutsche Mark,

  5. 5.

    § 108 Abs. 2

    anstelle des Betrages von

    • 345 Deutsche Mark

      ein Betrag von 335 Deutsche Mark,

    • 175 Deutsche Mark

      ein Betrag von 170 Deutsche Mark,

    • 4.820 Deutsche Mark

      ein Betrag von 4.335 Deutsche Mark,

    • 3.000 Deutsche Mark

      ein Betrag von 2.680 Deutsche Mark,

  6. 6.

    § 111

    anstelle des Betrages von

    • 495 Deutsche Mark

      ein Betrag von 440 Deutsche Mark

zugrunde gelegt.

(2) Besucht der Behinderte eine Ausbildungsstätte im Beitrittsgebiet täglich von einer Wohnung aus, die im sonstigen Geltungsbereich dieses Gesetzes liegt, so bemißt sich der Bedarf nach den §§ 101, 105 bis 108 und 111.