§ 414 SGB III - Besonderer Bedarf bei der Förderung der beruflichen Eingliederung Behinderter
Bibliographie
- Titel
- Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
- Redaktionelle Abkürzung
- SGB III
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 860-3
(1) Liegt die Ausbildungsstätte im Beitrittsgebiet, werden in den Fällen des
- 1.
anstelle des Betrages von
520 Deutsche Mark
ein Betrag von 480 Deutsche Mark,
695 Deutsche Mark
ein Betrag von 650 Deutsche Mark,
- 2.
- a)
anstelle des Betrages von
520 Deutsche Mark
ein Betrag von 480 Deutsche Mark,
695 Deutsche Mark
ein Betrag von 650 Deutsche Mark,
380 Deutsche Mark
ein Betrag von 335 Deutsche Mark,
435 Deutsche Mark
ein Betrag von 390 Deutsche Mark,
815 Deutsche Mark
ein Betrag von 655 Deutsche Mark,
860 Deutsche Mark
ein Betrag von 700 Deutsche Mark,
245 Deutsche Mark
ein Betrag von 85 Deutsche Mark,
75 Deutsche Mark
ein Betrag von 235 Deutsche Mark,
- b)
- 3.
- a)
anstelle des Betrages von
355 Deutsche Mark
ein Betrag von 330 Deutsche Mark,
640 Deutsche Mark
ein Betrag von 580 Deutsche Mark,
80 Deutsche Mark
ein Betrag von 30 Deutsche Mark,
75 Deutsche Mark
ein Betrag von 55 Deutsche Mark,
285 Deutsche Mark
ein Betrag von 240 Deutsche Mark,
- b)
- 4.
anstelle des Betrages von
105 Deutsche Mark
ein Betrag von 90 Deutsche Mark,
125 Deutsche Mark
ein Betrag von 110 Deutsche Mark,
- 5.
anstelle des Betrages von
385 Deutsche Mark
ein Betrag von 360 Deutsche Mark,
195 Deutsche Mark
ein Betrag von 185 Deutsche Mark,
5.110 Deutsche Mark
ein Betrag von 4.595 Deutsche Mark,
3.180 Deutsche Mark
ein Betrag von 2.840 Deutsche Mark,
- 6.
zugrunde gelegt.
(2) Besucht der Behinderte eine Ausbildungsstätte im Beitrittsgebiet täglich von einer Wohnung aus, die im sonstigen Geltungsbereich dieses Gesetzes liegt, so bemißt sich der Bedarf nach den §§ 101, 105 bis 108 und 111.