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§ 414 SGB III - Besonderer Bedarf bei der Förderung der beruflichen Eingliederung Behinderter

Bibliographie

Titel
Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
Redaktionelle Abkürzung
SGB III
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
860-3

(1) Liegt die Ausbildungsstätte im Beitrittsgebiet, werden in den Fällen des

  1. 1.

    § 101 Abs. 2

    anstelle des Betrages von

    • 520 Deutsche Mark

      ein Betrag von 480 Deutsche Mark,

    • 695 Deutsche Mark

      ein Betrag von 650 Deutsche Mark,

  2. 2.

    § 105

    1. a)

      Absatz 1

      anstelle des Betrages von

      • 520 Deutsche Mark

        ein Betrag von 480 Deutsche Mark,

      • 695 Deutsche Mark

        ein Betrag von 650 Deutsche Mark,

      • 380 Deutsche Mark

        ein Betrag von 335 Deutsche Mark,

      • 435 Deutsche Mark

        ein Betrag von 390 Deutsche Mark,

      • 815 Deutsche Mark

        ein Betrag von 655 Deutsche Mark,

      • 860 Deutsche Mark

        ein Betrag von 700 Deutsche Mark,

      • 245 Deutsche Mark

        ein Betrag von 85 Deutsche Mark,

      • 75 Deutsche Mark

        ein Betrag von 235 Deutsche Mark,

    2. b)

      Absatz 2

      anstelle des Betrages von

      • 520 Deutsche Mark

        ein Betrag von 480 Deutsche Mark,

  3. 3.

    § 106

    1. a)

      Absatz 1

      anstelle des Betrages von

      • 355 Deutsche Mark

        ein Betrag von 330 Deutsche Mark,

      • 640 Deutsche Mark

        ein Betrag von 580 Deutsche Mark,

      • 80 Deutsche Mark

        ein Betrag von 30 Deutsche Mark,

      • 75 Deutsche Mark

        ein Betrag von 55 Deutsche Mark,

      • 285 Deutsche Mark

        ein Betrag von 240 Deutsche Mark,

    2. b)

      Absatz 2

      anstelle des Betrages von

      • 335 Deutsche Mark

        ein Betrag von 310 Deutsche Mark,

  4. 4.

    § 107

    anstelle des Betrages von

    • 105 Deutsche Mark

      ein Betrag von 90 Deutsche Mark,

    • 125 Deutsche Mark

      ein Betrag von 110 Deutsche Mark,

  5. 5.

    § 108 Abs. 2

    anstelle des Betrages von

    • 385 Deutsche Mark

      ein Betrag von 360 Deutsche Mark,

    • 195 Deutsche Mark

      ein Betrag von 185 Deutsche Mark,

    • 5.110 Deutsche Mark

      ein Betrag von 4.595 Deutsche Mark,

    • 3.180 Deutsche Mark

      ein Betrag von 2.840 Deutsche Mark,

  6. 6.

    § 111

    anstelle des Betrages von

    • 495 Deutsche Mark

      ein Betrag von 440 Deutsche Mark

zugrunde gelegt.

(2) Besucht der Behinderte eine Ausbildungsstätte im Beitrittsgebiet täglich von einer Wohnung aus, die im sonstigen Geltungsbereich dieses Gesetzes liegt, so bemißt sich der Bedarf nach den §§ 101, 105 bis 108 und 111.