§ 414 SGB III - Besonderer Bedarf bei der Förderung der beruflichen Eingliederung Behinderter
Bibliographie
- Titel
- Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
- Redaktionelle Abkürzung
- SGB III
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 860-3
(1) Liegt die Ausbildungsstätte im Beitrittsgebiet, werden in den Fällen des
- 1.
anstelle des Betrages von
510 Deutsche Mark
ein Betrag von 470 Deutsche Mark,
680 Deutsche Mark
ein Betrag von 635 Deutsche Mark,
- 2.
- a)
anstelle des Betrages von
510 Deutsche Mark
ein Betrag von 470 Deutsche Mark,
680 Deutsche Mark
ein Betrag von 635 Deutsche Mark,
375 Deutsche Mark
ein Betrag von 330 Deutsche Mark,
425 Deutsche Mark
ein Betrag von 380 Deutsche Mark,
800 Deutsche Mark
ein Betrag von 645 Deutsche Mark,
845 Deutsche Mark
ein Betrag von 690 Deutsche Mark,
240 Deutsche Mark
ein Betrag von 85 Deutsche Mark,
75 Deutsche Mark
ein Betrag von 230 Deutsche Mark,
- b)
- 3.
- a)
anstelle des Betrages von
350 Deutsche Mark
ein Betrag von 325 Deutsche Mark,
625 Deutsche Mark
ein Betrag von 570 Deutsche Mark,
80 Deutsche Mark
ein Betrag von 30 Deutsche Mark,
75 Deutsche Mark
ein Betrag von 55 Deutsche Mark,
280 Deutsche Mark
ein Betrag von 240 Deutsche Mark,
- b)
- 4.
anstelle des Betrages von
102 Deutsche Mark
ein Betrag von 87 Deutsche Mark,
122 Deutsche Mark
ein Betrag von 107 Deutsche Mark,
- 5.
anstelle des Betrages von
365 Deutsche Mark
ein Betrag von 355 Deutsche Mark,
185 Deutsche Mark
ein Betrag von 180 Deutsche Mark,
4.820 Deutsche Mark
ein Betrag von 4.335 Deutsche Mark,
3.000 Deutsche Mark
ein Betrag von 2.680 Deutsche Mark,
- 6.
zugrunde gelegt.
(2) Besucht der Behinderte eine Ausbildungsstätte im Beitrittsgebiet täglich von einer Wohnung aus, die im sonstigen Geltungsbereich dieses Gesetzes liegt, so bemißt sich der Bedarf nach den §§ 101, 105 bis 108 und 111.