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§ 414 SGB III - Besonderer Bedarf bei der Förderung der beruflichen Eingliederung Behinderter

Bibliographie

Titel
Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
Redaktionelle Abkürzung
SGB III
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
860-3

(1) Liegt die Ausbildungsstätte im Beitrittsgebiet, werden in den Fällen des

  1. 1.

    § 101 Abs. 2

    anstelle des Betrages von

    • 510 Deutsche Mark

      ein Betrag von 470 Deutsche Mark,

    • 680 Deutsche Mark

      ein Betrag von 635 Deutsche Mark,

  2. 2.

    § 105

    1. a)

      Absatz 1

      anstelle des Betrages von

      • 510 Deutsche Mark

        ein Betrag von 470 Deutsche Mark,

      • 680 Deutsche Mark

        ein Betrag von 635 Deutsche Mark,

      • 375 Deutsche Mark

        ein Betrag von 330 Deutsche Mark,

      • 425 Deutsche Mark

        ein Betrag von 380 Deutsche Mark,

      • 800 Deutsche Mark

        ein Betrag von 645 Deutsche Mark,

      • 845 Deutsche Mark

        ein Betrag von 690 Deutsche Mark,

      • 240 Deutsche Mark

        ein Betrag von 85 Deutsche Mark,

      • 75 Deutsche Mark

        ein Betrag von 230 Deutsche Mark,

    2. b)

      Absatz 2

      anstelle des Betrages von

      • 510 Deutsche Mark

        ein Betrag von 470 Deutsche Mark,

  3. 3.

    § 106

    1. a)

      Absatz 1

      anstelle des Betrages von

      • 350 Deutsche Mark

        ein Betrag von 325 Deutsche Mark,

      • 625 Deutsche Mark

        ein Betrag von 570 Deutsche Mark,

      • 80 Deutsche Mark

        ein Betrag von 30 Deutsche Mark,

      • 75 Deutsche Mark

        ein Betrag von 55 Deutsche Mark,

      • 280 Deutsche Mark

        ein Betrag von 240 Deutsche Mark,

    2. b)

      Absatz 2

      anstelle des Betrages von

      • 330 Deutsche Mark

        ein Betrag von 305 Deutsche Mark,

  4. 4.

    § 107

    anstelle des Betrages von

    • 102 Deutsche Mark

      ein Betrag von 87 Deutsche Mark,

    • 122 Deutsche Mark

      ein Betrag von 107 Deutsche Mark,

  5. 5.

    § 108 Abs. 2

    anstelle des Betrages von

    • 365 Deutsche Mark

      ein Betrag von 355 Deutsche Mark,

    • 185 Deutsche Mark

      ein Betrag von 180 Deutsche Mark,

    • 4.820 Deutsche Mark

      ein Betrag von 4.335 Deutsche Mark,

    • 3.000 Deutsche Mark

      ein Betrag von 2.680 Deutsche Mark,

  6. 6.

    § 111

    anstelle des Betrages von

    • 495 Deutsche Mark

      ein Betrag von 440 Deutsche Mark

zugrunde gelegt.

(2) Besucht der Behinderte eine Ausbildungsstätte im Beitrittsgebiet täglich von einer Wohnung aus, die im sonstigen Geltungsbereich dieses Gesetzes liegt, so bemißt sich der Bedarf nach den §§ 101, 105 bis 108 und 111.