§ 18 HmbSG - Aufbaugymnasium
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 223-1
(1) Das Aufbaugymnasium umfasst in der Regel eine Oberstufe mit Einführungsstufe, Vorstufe und Studienstufe; ihm können die Klassen 9 und 10 der Mittelstufe angegliedert sein.
(2) Das Aufbaugymnasium vermittelt Schülerinnen und Schülern mit Realschulabschluss oder einer gleichwertigen Vorbildung eine allgemeine Bildung, die sie befähigt, nach Maßgabe der Abschlüsse ihren Bildungsweg an einer Hochschule oder in unmittelbar berufsqualifizierenden Bildungsgängen fortzusetzen. Schülerinnen und Schüler können in die Einführungsstufe oder unmittelbar in die Vorstufe des Aufbaugymnasiums übergehen, wenn sie die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Mitarbeit in der gewählten Schulstufe erfüllen. Unter derselben Voraussetzung können Schülerinnen und Schüler bereits nach dem Besuch der Klasse 8 der Realschule in die Klasse 9 des Aufbaugymnasiums übergehen; nach dem erfolgreichen Besuch der Mittelstufe des Aufbaugymnasiums gehen sie unmittelbar in die Vorstufe der Oberstufe über. Schülerinnen und Schüler, die nach dem Besuch der Einführungsstufe nicht in die Vorstufe versetzt werden, müssen das Aufbaugymnasium in der Regel verlassen. § 17 Absätze 4 und 5 gelten entsprechend.
(3) Das Aufbaugymnasium ist einem siebenstufigen Gymnasium oder einer Gesamtschule mit Oberstufe angegliedert. Es kann auch einem Gymnasium angegliedert bleiben, das sich durch Neueinrichtung einer Beobachtungsstufe und Nichteinrichtung von Eingangsklassen des siebenstufigen Zuges schrittweise zu einem neunstufigen Gymnasium entwickelt.