§ 3 LEG - Auskunft und Nachschau
Bibliographie
- Titel
- Landeseisenbahn- und Bergbahngesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- LEG,ST
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 930.1
(1) Die Eisenbahnen haben der Aufsichtsbehörde unverzüglich alle Vorkommnisse und wesentlichen Änderungen mitzuteilen, die für die Betriebssicherheit oder die finanzielle Leistungsfähigkeit der Eisenbahn von Bedeutung sein könnten. Der Aufsichtsbehörde ist jährlich ein Geschäftsbericht vorzulegen.
(2) Zur Durchführung der Aufgaben der Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde sind die Eisenbahnen auf Verlangen verpflichtet, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die dafür notwendigen Unterlagen vollständig und fristgemäß vorzulegen und zum Zwecke der Überprüfung der Einhaltung von Pflichten nach den eisenbahnrechtlichen Vorschriften und Anweisungen innerhalb der üblichen Geschäftszeit die Besichtigung der Betriebsgrundstücke und -anlagen, Geschäftsräume und Beförderungsmittel sowie die Einsichtnahme in die geschäftlichen Unterlagen zu dulden. Die Auskünfte sind wahrheitsgemäß, vollständig, fristgemäß und, soweit nichts anderes bestimmt ist, unentgeltlich zu erteilen.
(3) Die Auskunftspflichtigen können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr aussetzen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.