LEG,ST - Landeseisenbahn-/Bergbahngesetz

Landeseisenbahn- und Bergbahngesetz

Bibliographie

Titel
Landeseisenbahn- und Bergbahngesetz
Redaktionelle Abkürzung
LEG,ST
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
930.1

Vom 12. August 1997 (GVBl. LSA S. 750)

Zuletzt geändert durch § 26 des Gesetzes vom 15. November 2012 (GVBl. LSA S. 526)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Teil 1
Allgemeine Vorschriften
Anwendungsbereich1
Nicht öffentliche Eisenbahnen2
Teil 2
Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs
Auskunft und Nachschau3
Gestattung von Anschlüssen4
Sicherung der verkehrlichen Infrastruktur5
Teil 3
Eisenbahnen des nicht öffentlichen Verkehrs
Genehmigungsverfahren6
Rücknahme und Widerruf der Genehmigung7
Eisenbahnbetriebsleitung8
Sicherheitsvorschriften, Auskunft und Nachschau9
Personenbeförderung10
Anschluss an andere nicht öffentliche Eisenbahnen11
Teil 3a
Bergbahnen
Planfeststellung und Plangenehmigung11a
Genehmigungsverfahren11b
Umweltverträglichkeitsprüfung11c
Teil 4
Zuständige Behörde, Aufsicht und Ordnungswidrigkeiten
Zuständige Behörde12
Aufsicht13
Ordnungswidrigkeiten14
Teil 5
Übergangs- und Schlussvorschriften
Übergangsvorschrift15
(weggefallen)16
In-Kraft-Treten17

§§ 1 - 2, Teil 1 - Allgemeine Vorschriften

§ 1 LEG - Anwendungsbereich

Bibliographie

Titel
Landeseisenbahn- und Bergbahngesetz
Redaktionelle Abkürzung
LEG,ST
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
930.1

(1) Dieses Gesetz gilt für

  1. 1.

    Eisenbahnen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland , die nicht Eisenbahnen des Bundes sind (nichtbundeseigene Eisenbahnen),

  2. 2.

    nichtbundeseigene Eisenbahnen mit Sitz im Ausland hinsichtlich der Infrastruktur dieser Eisenbahnen in Sachsen-Anhalt sowie

  3. 3.

    Bergbahnen.

Zu den Bergbahnen im Sinne dieses Gesetzes zählen nicht Seilbahnen gemäß § 2 Abs. 1 des Seilbahngesetzes des Landes Sachsen-Anhalt. Zu den Bergbahnen zählen Zahnradbahnen.

(2) Es gilt nicht für andere Schienenbahnen wie Magnetschwebebahnen und Straßenbahnen und die nach ihrer Bau- oder Betriebsweise ähnlichen Bahnen, Bergbahnen und sonstige Bahnen besonderer Bauart.

§ 2 LEG - Nicht öffentliche Eisenbahnen

Bibliographie

Titel
Landeseisenbahn- und Bergbahngesetz
Redaktionelle Abkürzung
LEG,ST
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
930.1

Eisenbahnen, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen, sind nicht öffentliche Eisenbahnen.

§§ 3 - 5, Teil 2 - Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs