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  • ab 19.08.1997 (aktuelle Fassung)

§ 4 LEG - Gestattung von Anschlüssen

Bibliographie

Titel
Landeseisenbahn- und Bergbahngesetz
Redaktionelle Abkürzung
LEG,ST
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
930.1

Die Aufsichtsbehörde kann ein öffentliches Eisenbahninfrastrukturunternehmen unter billiger Regelung der Bedingungen und Kosten verpflichten, den Anschluss einer nicht öffentlichen Eisenbahninfrastruktur zu gestatten.