§ 11 SPolG - Befragung, Vorladung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz Nr. 1252 Saarländisches Polizeigesetz (SPolG)
- Amtliche Abkürzung
- SPolG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2012-1
(1) Die Polizei kann eine Person befragen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß die Person sachdienliche Angaben zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben machen kann. Eine Auskunftspflicht besteht nur, soweit die Angaben des Betroffenen zur Abwehr einer Gefahr erforderlich sind. § 136a der Strafprozeßordnung gilt entsprechend. Der Betroffene kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem der in § 52 Abs. 1 der Strafprozeßordnung bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden. Zur Verweigerung der Auskunft sind ferner die in §§ 53 und 53a der Strafprozeßordnung genannten Personen nach Maßgabe dieser Vorschriften berechtigt. Der Auskunftspflichtige ist über sein Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren.
(2) Die Polizei kann eine Person schriftlich oder mündlich vorladen, wenn
- 1.die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 vorliegen,
- 2.das zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen erforderlich ist.
(3) Bei der Vorladung soll deren Grund angegeben werden. Bei der Festsetzung des Zeitpunkts soll auf den Beruf und die sonstigen Lebensverhältnisse des Betroffenen Rücksicht genommen werden.
(4) Leistet ein Betroffener der Vorladung ohne hinreichenden Grund keine Folge, so kann sie zwangsweise durchgesetzt werden,
- 1.wenn die Angaben zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich sind,
- 2.zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen.