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§ 36 KWG - Ermittlung des Wahlergebnisses

Bibliographie

Titel
Landesgesetz über die Wahlen zu den kommunalen Vertretungsorganen (Kommunalwahlgesetz - KWG)
Amtliche Abkürzung
KWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2021-1

(1) Nach Schluss der Wahlhandlung wird das Ergebnis der Wahl durch den Wahlvorstand ermittelt. Dieser meldet unter Vorlage der Niederschrift über die Wahlhandlung das Ergebnis dem Wahlausschuss.

(2) Die Zählung der Stimmen und die Ermittlung des Wahlergebnisses können unter Einsatz elektronischer Datenverarbeitung erfolgen.