§ 25 BremHG - Honorarprofessoren und Honorarprofessorinnen
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Hochschulgesetz (BremHG)
- Amtliche Abkürzung
- BremHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 221-a-1
(1) Der Senator für Bildung und Wissenschaft kann Persönlichkeiten, die nach ihren wissenschaftlichen oder künstlerischen Leistungen die an ein Professorenamt zu stellenden Anforderungen erfüllen oder durch eine entsprechende Berufspraxis in hervorragender Weise ausgewiesen sind, auf Vorschlag der Hochschule zu Honorarprofessoren oder Honorarprofessorinnen bestellen und ihnen in besonders begründeten Einzelfällen die mitgliedschaftlichen Rechte eines hauptamtlichen Professors oder einer hauptamtlichen Professorin nach § 5 übertragen. Das Recht, das Amt eines Rektors, einer Rektorin, eines Konrektors, einer Konrektorin oder eines Dekans oder einer Dekanin auszuüben, ist ausgeschlossen. Die Bestellung kann befristet erfolgen. Durch die Bestellung wird kein Dienstverhältnis begründet.
(2) Zugleich mit der Bestellung zum Honorarprofessor oder zur Honorarprofessorin ist festzulegen, in welchem Umfang eine Lehrverpflichtung einschließlich der Beteiligung an Prüfungen, eine Forschungsverpflichtung oder eine Verpflichtung in Forschung und Lehre besteht. Satz 1 gilt entsprechend für eine Verpflichtung zur Kunstausübung oder zur Durchführung von künstlerischen Entwicklungsvorhaben. In besonders zu begründenden Fällen kann von der Bestimmung einer Verpflichtung nach Satz 1 und Satz 2 abgesehen werden.
(3) Der Vorschlag der Hochschule erfolgt auf der Grundlage eines qualifizierten Beurteilungsverfahrens. Er ist zu begründen. Das Nähere regelt eine Satzung der Hochschule.
(4) Ist die Bestellung unbefristet erfolgt, endet die Rechtsstellung eines Honorarprofessors oder einer Honorarprofessorin durch Verzicht, Rücknahme oder durch Widerruf der Bestellung. Die Bestellung ist zu widerrufen aus Gründen, die bei einem in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufenen Professor oder einer solchen Professorin zur Rücknahme der Ernennung, zum Verlust der Beamtenrechte oder zur Entfernung aus dem Dienst führen würden. Sie kann zurückgenommen werden, wenn der Honorarprofessor oder die Honorarprofessorin vor Erreichen des 65. Lebensjahres ohne zureichenden Grund den Verpflichtungen nach Absatz 2 nicht nachkommt. Über die Rücknahme oder den Widerruf entscheidet der Senator für Bildung und Wissenschaft nach Anhörung der Hochschule.