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§ 118a SächsBG - Verarbeitung von Personalaktendaten in Beihilfeangelegenheiten im Auftrag

Bibliographie

Titel
Sächsisches Beamtengesetz (SächsBG)
Amtliche Abkürzung
SächsBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
240-2/2

(1) In Beihilfeangelegenheiten ist die Verarbeitung von Personalaktendaten im Auftrag des Verantwortlichen gemäß Artikel 28 der Datenschutz-Grundverordnung zulässig, wenn sie erfolgt

  1. 1.

    für die Festsetzung, Anordnung oder Zahlbarmachung von Geldleistungen,

  2. 2.

    für die überwiegend automatisierte Erledigung von Aufgaben oder

  3. 3.

    zur Verrichtung technischer Hilfstätigkeiten durch überwiegend automatisierte Einrichtungen.

(2) Der Verantwortliche hat die Einhaltung der beamten- und datenschutzrechtlichen Vorschriften durch den Auftragsverarbeiter regelmäßig zu kontrollieren.

(3) Die Auftragserteilung bedarf im staatlichen Bereich der vorherigen Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen. Zu diesem Zweck hat der Verantwortliche dem Staatsministerium der Finanzen rechtzeitig vor der Auftragserteilung mitzuteilen:

  1. 1.

    den Auftragsverarbeiter und die von diesem getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen,

  2. 2.

    die Aufgabe, zu deren Erfüllung der Auftragsverarbeiter die Daten verarbeiten soll, sowie

  3. 3.

    die Art der Daten, die für den Verantwortlichen erhoben oder verwendet werden sollen, und den Kreis der Beschäftigten, auf den sich diese Daten beziehen.

(4) Eine Auftragserteilung darf im staatlichen Bereich nur an eine öffentliche Stelle erfolgen. Öffentliche Stellen im Sinne des Satzes 1 sind die Behörden des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes und sonstiger der Aufsicht des Bundes oder eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.