§ 8 HmbVwVfG - Kosten der Amtshilfe
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HmbVwVfG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbVwVfG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 2010-1
(1) Die ersuchende Behörde hat der ersuchten Behörde für die Amtshilfe keine Verwaltungsgebühr zu entrichten. Auslagen hat sie der ersuchten Behörde auf Anforderung zu erstatten, wenn sie im Einzelfall fünfunddreißig Euro übersteigen.
(2) Nimmt die ersuchte Behörde zur Durchführung der Amtshilfe eine kostenpflichtige Amtshandlung vor, so stehen ihr die von einem Dritten hierfür geschuldeten Kosten (Verwaltungsgebühren, Benutzungsgebühren und Auslagen) zu.
(3) § 61 Absatz 1 Satz 1 der Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt.