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  • ab 01.12.1977 (aktuelle Fassung)

§ 6 HmbVwVfG - Auswahl der Behörde

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HmbVwVfG)
Amtliche Abkürzung
HmbVwVfG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
2010-1

Kommen für die Amtshilfe mehrere Behörden in Betracht, so soll nach Möglichkeit eine Behörde der untersten Verwaltungsstufe des Verwaltungszweiges ersucht werden, dem die ersuchende Behörde angehört. Kommt neben anderen Behörden der Freien und Hansestadt Hamburg ein Bezirksamt in Betracht, so soll nach Möglichkeit dieses ersucht werden.