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  • ab 30.08.2023 (aktuelle Fassung)

§ 16 SächsKomWO - Inhalt und Form der Wahlvorschläge

Bibliographie

Titel
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Kommunalwahlgesetzes (Sächsische Kommunalwahlordnung - SächsKomWO)
Amtliche Abkürzung
SächsKomWO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
233-1.1/4

(1) Der Wahlvorschlag soll nach dem Muster der Anlage 16 eingereicht werden. Er muss enthalten:

  1. 1.

    als Bezeichnung des Wahlvorschlags den Namen der einreichenden Partei oder Wählervereinigung und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, oder ein Kennwort, wenn die einreichende Wählervereinigung keinen Namen führt,

  2. 2.

    Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand, Geburtsdatum und Anschrift (Hauptwohnung) der Bewerberinnen und Bewerber, bei ausländischen Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern ferner die Staatsangehörigkeit,

  3. 3.

    Wahlgebiet und Wahlkreis, wenn das Wahlgebiet in mehrere Wahlkreise unterteilt ist.

Der Wahlvorschlag einer Einzelbewerberin oder eines Einzelbewerbers für die Bürgermeisterwahl oder die Landratswahl muss den Familiennamen als Bezeichnung enthalten. Die Namen der Bewerberinnen und Bewerber müssen in der durch die Mitglieder- oder Vertreterversammlung der Partei oder Wählervereinigung festgelegten Reihenfolge aufgeführt sein. Jede Bewerberin und jeder Bewerber darf nur einmal aufgeführt sein; für niemanden dürfen Stimmenzahlen vorgeschlagen sein.

(2) Als Beruf der Bewerberin oder des Bewerbers ist derjenige anzugeben, der zurzeit als Hauptberuf ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt wurde. Die zusätzliche Angabe von akademischen Graden und Wahlehrenämtern ist zulässig. Zusätzlich kann ein eingetragener Ordens- oder Künstlername (§ 5 Absatz 2 Nummer 12 des Personalausweisgesetzes, § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 des Paßgesetzes) angegeben werden.

(3) Dem Wahlvorschlag sind beizufügen:

  1. 1.

    eine Erklärung jeder Bewerberin und jedes Bewerbers nach dem Muster der Anlage 17, dass sie oder er der Aufnahme in den Wahlvorschlag zugestimmt hat (§ 6a Absatz 2 des Kommunalwahlgesetzes) und dass sie oder er für dieselbe Wahl nicht in einem anderen Wahlvorschlag aufgestellt ist,

  2. 2.

    beim Wahlvorschlag für eine Gemeinderatswahl, Ortschaftsratswahl, Stadtbezirksbeiratswahl oder Kreistagswahl für jede Bewerberin und jeden Bewerber eine Bescheinigung der zuständigen Gemeinde über ihre oder seine Wählbarkeit nach dem Muster der Anlage 17,

  3. 3.

    beim Wahlvorschlag für eine Bürgermeisterwahl oder Landratswahl eine Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers zum Vorliegen der allgemeinen persönlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis (§ 41 Absatz 3 des Kommunalwahlgesetzes, auch in Verbindung mit § 56 Satz 2 des Kommunalwahlgesetzes) nach dem Muster der Anlage 18,

  4. 4.

    beim Wahlvorschlag einer Partei oder Wählervereinigung eine Ausfertigung der nach § 6c Absatz 7 des Kommunalwahlgesetzes anzufertigenden Niederschrift mit der erforderlichen Versicherung an Eides statt; die Niederschrift soll nach dem Muster der Anlage 19 und die Versicherung an Eides statt soll nach dem Muster der Anlage 20, auch unmittelbar auf der Niederschrift, gefertigt werden,

  5. 5.

    im Falle der Anwendung von § 6c Absatz 1 Satz 4 des Kommunalwahlgesetzes eine von dem für den Landkreis oder die Gemeinde zuständigen Vorstand oder sonst Vertretungsberechtigten der Partei oder mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung unterzeichnete schriftliche Bestätigung, dass die Voraussetzungen für dieses Verfahren vorlagen (§ 6a Absatz 4 Satz 2 des Kommunalwahlgesetzes gilt entsprechend),

  6. 6.

    beim Wahlvorschlag einer mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung oder einer Partei, deren Satzung nicht gemäß § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, Satz 2 des Parteiengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1994 (BGBl. I S. 149), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, der Bundeswahlleiterin oder dem Bundeswahlleiter mitgeteilt worden ist, zum Nachweis der mitgliedschaftlichen Organisation eine gültige Satzung,

  7. 7.

    beim Wahlvorschlag einer nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung für jede Unterzeichnerin und jeden Unterzeichner des Wahlvorschlags eine Bescheinigung der zuständigen Gemeinde über ihr oder sein Wahlrecht nach dem Muster der Anlage 21,

  8. 8.

    bei ausländischen Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern eine Versicherung an Eides statt nach § 6a Absatz 3 des Kommunalwahlgesetzes.

(4) Die Bescheinigung der Wählbarkeit (Absatz 3 Nummer 2) und die Bescheinigung des Wahlrechts (Absatz 3 Nummer 7) sind kostenlos zu erteilen.