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§ 28 ThürSchulG - Mitwirkung der Schüler

Bibliographie

Titel
Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG)
Amtliche Abkürzung
ThürSchulG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
223-1

(1) Die Schüler wirken sowohl durch den Klassenrat als auch durch selbstgewählte Schülervertretungen entsprechend ihrem Alter und ihrer Verantwortungsfähigkeit am schulischen Leben mit. Schülervertretungen werden für die Klasse oder den Stammkurs (Klassen- oder Kurssprecher), für die Schule (Schülersprecher), auf der Ebene des zuständigen Schulamtes je Landkreis und kreisfreier Stadt für jede Schulart (Kreisschülersprecher) und auf der Ebene des Landes für jede Schulart (Landesschülersprecher) gewählt. Auf der Ebene der Schule besteht als zusätzliches Mitwirkungsgremium die Klassensprecherversammlung. Aus begründetem Anlass, aber mindestens einmal im Schuljahr, kann die Schülervertretung der Schule eine Schülerversammlung einberufen; sie findet in Absprache mit dem Schulleiter während der Unterrichtszeit statt. Die Schüler werden bei den Wahlen der Schülervertretungen von den Lehrern, vom Schulleiter, vom Schulträger und von den Schulaufsichtsbehörden unterstützt. Die gewählten Schülervertretungen werden unmittelbar nach der Wahl von der Schule über ihre Aufgaben und Rechte informiert.

(1a) Zur Planung des Unterrichts sowie zur Erörterung von Problematiken und Konflikten in den Klassen, kann ein Klassenrat gebildet werden. Bestehend aus den Schülern der Klasse und dem Klassenlehrer, soll dieser monatlich zusammenfinden.

(2) Zu den Aufgaben der Schülermitwirkung gehören insbesondere die Wahrnehmung schulischer, gesellschaftspolitischer und sozialer Interessen der Schüler in der Schule und bei den Schulaufsichtsbehörden sowie die Unterstützung der Schüler bei der Wahrnehmung ihrer Rechte gegenüber dem Schulleiter und den Lehrern, insbesondere bei Ordnungsmaßnahmen und Beschwerden. Weitere Aufgaben sind die Durchführung gemeinsamer Veranstaltungen, die Mithilfe bei der Lösung von Konfliktfällen sowie die Beteiligung an Entscheidungen und Maßnahmen der Schulaufsichtsbehörden nach Maßgabe der dazu ergangenen Rechtsverordnungen. Für die Treffen und Sitzungen der Schülervertretung muss der Schulleiter geeignete Räume und Einrichtungen zur Verfügung stellen. Auf Antrag gibt der Schulleiter den Mitgliedern der Klassensprecherversammlung oder dem Schülersprecher und seinem Stellvertreter in der Regel einmal im Monat die Gelegenheit, auch während der Unterrichtszeit zu einer Besprechung zusammenzukommen. Die Schülervertretung regelt Angelegenheiten in eigener Verantwortung. Der Schulleiter darf in ihre Arbeit nur eingreifen, soweit es zur Einhaltung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Beschlüssen der Schulkonferenz erforderlich ist. Die Schülervertretung kann bei ihren Sitzungen die Anwesenheit des Schulleiters sowie eines Vertreters des Schulträgers ersuchen. Der Schülervertretung stehen neben Anhörungs-, Auskunfts- und Initiativrechten auch Antrags-, Mitbestimmungs- und Mitentscheidungsrechte zu. Der Schulleiter informiert die Schülervertretung der Schule zum frühestmöglichen Zeitpunkt über alle Angelegenheiten, die für die Schüler von allgemeiner Bedeutung sind sowie über einschlägige Rechts- und Verwaltungsvorschriften. Zu Anregungen und Vorschlägen der Schülervertretung nimmt die zuständige Stelle innerhalb von vier Wochen Stellung, wobei im Falle der Ablehnung das Ergebnis zu begründen ist.

(2a) Schüler und Schülervertretungen haben das Recht, sich in allen Fragen, die ihre Mitbestimmungsrechte betreffen, an die zentrale Ombudsstelle zu wenden. Die Ombudsstelle ist unabhängig und nicht weisungsgebunden. Sie hat einen Informations- und Beratungsauftrag, nimmt Beschwerden entgegen, prüft die Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen und vermittelt in Konfliktfällen.

(3) Die einzelnen Mitwirkungsrechte auf der Ebene der Klasse oder des Stammkurses, der Schule, des zuständigen Schulamtes und des für das Schulwesen zuständigen Ministeriums sowie das jeweilige Wahlverfahren und notwendige Freistellung werden durch Rechtsverordnung des für das Schulwesen zuständigen Ministeriums geregelt.

(4) Die Kosten der Schülermitwirkung trägt auf der Ebene des Landes das Land; im Übrigen der jeweilige Schulträger.