Versionsverlauf

§ 28 ThürSchulGMitwirkung der Schüler

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Amtliche Abkürzung
ThürSchulG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
223-1

(1) Die Schüler wirken durch gewählte Schülervertretungen entsprechend ihrem Alter und ihrer Verantwortungsfähigkeit am schulischen Leben mit. Schülervertretungen werden für die Klasse oder den Stammkurs (Klassen- oder Kurssprecher), die Schule (Schülersprecher), für jede Schulart auf der Ebene des zuständigen Schulamtes (Kreisschülersprecher) und des Landes (Landesschülersprecher) gewählt. Auf der Ebene der Schule besteht als zusätzliches Mitwirkungsgremium die Klassensprecherversammlung. Einmal im Schuljahr kann die Schülervertretung der Schule eine Schülerversammlung einberufen; sie findet in Absprache mit dem Schulleiter während der Unterrichtszeit statt. Die Schüler werden bei den Wahlen der Schülervertretungen von den Lehrern, vom Schulleiter, vom Schulträger und von den Schulaufsichtsbehörden unterstützt.

(2) Zu den Aufgaben der Schülermitwirkung gehören insbesondere die Wahrnehmung schulischer und sozialer Interessen der Schüler in der Schule und bei den Schulaufsichtsbehörden, die Durchführung gemeinsamer Veranstaltungen, die Mithilfe bei der Lösung von Konfliktfällen sowie die Beteiligung an schulübergreifenden Entscheidungen und Maßnahmen der Schulaufsichtsbehörden nach Maßgabe der dazu ergangenen Rechtsverordnungen. Der Schülervertretung stehen insbesondere Anhörungs-, Auskunfts- und Initiativrechte zu. Zu Anregungen und Vorschlägen der Schülervertretung nimmt die zuständige Stelle innerhalb von vier Wochen Stellung, wobei im Falle der Ablehnung das Ergebnis zu begründen ist.

(3) Die einzelnen Mitwirkungsrechte auf der Ebene der Klasse oder des Stammkurses, der Schule, des zuständigen Schulamtes und des Kultusministeriums sowie das jeweilige Wahlverfahren und notwendige Freistellung werden durch Rechtsverordnung des Kultusministers geregelt.

(4) Die Kosten der Schülermitwirkung trägt auf der Ebene des Landes das Land; im Übrigen der jeweilige Schulträger.