§ 39 RiG - Anwendung des Landesdisziplinargesetzes
Bibliographie
- Titel
- Landesrichtergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern
- Redaktionelle Abkürzung
- RiG,MV
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 301-1
(1) Für das Verfahren in Disziplinarsachen gegen Richter gelten die Vorschriften des Landesdisziplinargesetzes sinngemäß, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
(2) Durch Disziplinarverfügung kann nur ein Verweis ausgesprochen werden.
(3) Im gerichtlichen Disziplinarverfahren kann gegen einen Richter außer den im Landesdisziplinargesetz vorgesehenen Disziplinarstrafen auch die Disziplinarmaßnahme der Versetzung in ein anderes Richteramt mit gleichem Endgrundgehalt verhängt werden. Diese Strafe kann mit einer Kürzung der Dienstbezüge verbunden werden. Die oberste Dienstbehörde hat den Richter nach der Rechtskraft des Urteils alsbald zu versetzen.