§ 59 RundfG M-V - Finanzierung der Landesanstalt
Bibliographie
- Titel
- Rundfunkgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesrundfunkgesetz - RundfG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- RundfG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2251-31
(1) Der Finanzbedarf der Landesanstalt soll durch Verwaltungsgebühren und durch einen Anteil an der Rundfunkgebühr gedeckt werden. Soweit es erforderlich ist und Haushaltsmittel hierfür bereitstehen, kann das Land einen Zuschuss leisten. Es kann auch ein Darlehn gewährt werden, wenn eine entsprechende Deckung für die Rückzahlung durch den Haushalt der Landesanstalt absehbar ist.
(2) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz werden Verwaltungsgebühren und Auslagen erhoben. Die Landesanstalt kann von einem Rundfunkveranstalter jährlich eine Rundfunkabgabe erheben. Sie darf bis zu zwei vom Hundert des Gewinns nach Steuern, höchstens jedoch bis zu einem Betrag von 150.000 Euro festgelegt werden. Die Rundfunkabgabe wird für Maßnahmen zur Förderung der Medienkompetenz verwendet.
(3) Der Rundfunkveranstalter ist zur Mitwirkung bei der Ermittlung der Höhe der Rundfunkabgabe verpflichtet. Er hat insbesondere vollständig und wahrheitsgemäß die für die Erhebung der Abgaben erheblichen Tatsachen sowie die ihm oder ihr bekannten Beweismittel anzugeben. Soweit die Landesanstalt die Bemessungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie sie zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
(4) Das Nähere regelt die Landesanstalt durch Satzung.