§ 59 RundfG M-V - Finanzierung der Landesanstalt
Bibliographie
- Titel
- Rundfunkgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesrundfunkgesetz - RundfG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- RundfG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2251-31
(1) Der Finanzbedarf der Landesanstalt soll durch Verwaltungsgebühren und durch einen Anteil an der Rundfunkgebühr gedeckt werden. Soweit es erforderlich ist und Haushaltsmittel hierfür bereitstehen, kann das Land einen Zuschuss leisten. Es kann auch ein Darlehn gewährt werden, wenn eine entsprechende Deckung für die Rückzahlung durch den Haushalt der Landesanstalt absehbar ist.
(2) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz werden Verwaltungsgebühren und Auslagen erhoben.
(3) Das Nähere regelt die Landesanstalt durch Satzung.