§ 72 BremPolG - Wasserschutzpolizei
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Polizeigesetz (BremPolG)
- Amtliche Abkürzung
- BremPolG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 205-a-1
Das Wasserschutzpolizeiamt hat innerhalb seines Bezirks
- 1.die vollzugspolizeilichen Aufgaben,
- 2.die Aufgaben des grenzpolizeilichen Einzeldienstes aufgrund einer mit dem Bund gemäß § 63 des Gesetzes über den Bundesgrenzschutz (Bundesgrenzschutzgesetz - BGSG) geschlossenen Vereinbarung
wahrzunehmen. § 1 Abs. 4 bleibt unberührt.