§ 72 BremPolG - Aufgaben des Landeskriminalamts
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Polizeigesetz (BremPolG)
- Amtliche Abkürzung
- BremPolG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 205-a-1
(1) Das Landeskriminalamt ist die zentrale Dienststelle des Landes nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten; es hat die dort genannten Aufgaben.
(2) Das Landeskriminalamt hat ferner
- 1.die kriminalpolizeiliche Tätigkeit des Polizeivollzugsdienstes fachlich zu leiten und zu beaufsichtigen;
- 2.alle für die Verfolgung und vorbeugende Bekämpfung von Straftaten bedeutsamen Informationen und Unterlagen zu sammeln und auszuwerten;
- 3.die Kriminalstatistik zu führen;
- 4.den Polizeivollzugsdienst über den Stand der Kriminalität und über geeignete Maßnahmen zur Verfolgung und vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten zu unterrichten;
- 5.kriminaltechnische und erkennungsdienstliche Untersuchungen durchzuführen und kriminaltechnische Gutachten zu erstatten;
- 6.Personenfeststellungsverfahren durchzuführen, soweit seine Mittel hierzu erforderlich sind oder die Mitwirkung anderer Landeskriminalämter, des Bundeskriminalamtes oder ausländischer Kriminalpolizeidienststellen erforderlich ist;
- 7.die Bevölkerung über die Möglichkeiten der Verhütung von Straftaten aufzuklären.
(3) Dem Landeskriminalamt können durch Rechtsverordnung des Senator für Inneres weitere Aufgaben in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten übertragen werden.