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§ 13 SpkG - Tätigkeitsdauer

Bibliographie

Titel
Sparkassengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (SpkG)
Amtliche Abkürzung
SpkG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2023-4

Nach Ablauf ihrer Amtszeit üben die bisherigen Mitglieder des Verwaltungsrates und die Stellvertreter ihre Tätigkeit bis zum Zusammentreten des neugewählten Verwaltungsrates weiter aus.