§ 200 AktG - Wirksamwerden der bedingten Kapitalerhöhung
Bibliographie
- Titel
- Aktiengesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- AktG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 4121-1
Mit der Ausgabe der Bezugsaktien ist das Grundkapital erhöht.
Mit der Ausgabe der Bezugsaktien ist das Grundkapital erhöht.