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§ 12 RiG M-V - Amtszeit und Ruhen der Mitgliedschaft

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Richterinnen und Richter sowie die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte des Landes Mecklenburg-Vorpommern (RiG M-V)
Amtliche Abkürzung
RiG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
301-1

(1) Die Amtszeit der Richtervertretungen dauert vier Jahre. Die Amtszeit beginnt mit dem Tag der Wahl oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch eine Richtervertretung besteht, mit Ablauf von deren Amtszeit. Die allgemeinen Wahlen zu den Richtervertretungen finden alle vier Jahre statt. Die regelmäßige Amtszeit endet mit dem 30. November des Jahres, in dem nach Satz 3 die allgemeinen Wahlen stattfinden.

(2) Die Mitgliedschaft in der Richtervertretung ruht, solange dem Mitglied die Führung der Amtsgeschäfte vorläufig untersagt oder es vorläufig des Dienstes enthoben ist.