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§ 12 RiG M-V - Amtszeit und Ruhen der Mitgliedschaft

Bibliographie

Titel
Landesrichtergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesrichtergesetz - RiG M-V)
Amtliche Abkürzung
RiG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
301-1

(1) Die Amtszeit der Richtervertretungen dauert vier Jahre. Die Amtszeit beginnt mit dem Tag der Wahl oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch eine Richtervertretung besteht, mit Ablauf von deren Amtszeit. Die allgemeinen Wahlen zu den Richtervertretungen finden alle vier Jahre statt. Die regelmäßige Amtszeit endet mit dem 30. November des Jahres, in dem nach Satz 3 die allgemeinen Wahlen stattfinden.

(2) Die Mitgliedschaft eines Richters in der Richtervertretung ruht, solange ihm die Führung seiner Amtsgeschäfte vorläufig untersagt oder er vorläufig des Dienstes enthoben ist.