§ 126 KostO - Kapitalkreditbeschaffung für landwirtschaftliche Pächter
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Kosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Kostenordnung)
- Redaktionelle Abkürzung
- KostO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 361-1
(1) Für die Niederlegung des Verpfändungsvertrags nach dem Pachtkreditgesetz vom 5. August 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 494), einschließlich der Erteilung einer Bescheinigung über die erfolgte Niederlegung, wird die Hälfte der vollen Gebühr erhoben.
(2) Ein Viertel der vollen Gebühr wird erhoben
- 1.für die Entgegennahme der Anzeige über die Abtretung der pfandgesicherten Forderung,
- 2.für die Herausgabe des Verpfändungsvertrags.
(3) Für die Erteilung einer beglaubigten Abschrift des Verpfändungsvertrags sowie einer Bescheinigung an den Pächter, daß ein Verpfändungsvertrag bei dem Amtsgericht nicht niedergelegt ist, wird eine Gebühr von 25 Deutsche Mark erhoben. Für Abschriften werden daneben die erwachsenen Schreibauslagen angesetzt
(4) Für die Niederlegung einer Vereinbarung des Pächters und des Pfandgläubigers, durch welche die Erstreckung des Pfandrechts auf die nach seiner Entstehung vom Pächter erworbenen Inventarstücke ausgeschlossen wird, sowie für die Gestattung der Einsicht in die bei dem Amtsgericht niedergelegten Verpfändungsverträge werden Gebühren nicht erhoben.