§ 128e KostO - Anordnungen über die Verwendung von Verkehrsdaten (1)(1)
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Kosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Kostenordnung)
- Redaktionelle Abkürzung
- KostO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 361-1
Außer Kraft am 1. August 2013 durch Artikel 45 Nummer 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) . Zur weiteren Anwendung s. §§ 134 und 136 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586).
(1) Eine Gebühr von 200 Euro wird erhoben für die Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer Anordnung nach
- 1.
- 2.
§ 24b Abs. 9 des Gebrauchsmustergesetzes, auch in Verbindung mit § 9 Abs. 2 des Halbleiterschutzgesetzes,
- 3.
- 4.
- 5.
- 6.
§ 37b Abs. 9 des Sortenschutzgesetzes.
(2) Wird der Antrag zurückgenommen, bevor über ihn eine Entscheidung ergangen ist, wird eine Gebühr von 50 Euro erhoben.
(3) § 130 Abs. 5 gilt entsprechend.
Nach Artikel 5 Absatz 6 in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 2 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3799) soll § 128e zum 1. Januar 2014 wie folgt geändert werden:
"In § 128e Absatz 1 Nummer 5 der Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 48 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird das Wort "Geschmacksmustergesetzes" durch das Wort "Designgesetzes" ersetzt."