§ 120 KostO - Ernennung von Sachverständigen, Bestellung eines Verwahrers, Verkauf oder Hinterlegung von Pfändern (1)
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Kosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Kostenordnung)
- Redaktionelle Abkürzung
- KostO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 361-1
Außer Kraft am 1. August 2013 durch Artikel 45 Nummer 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) . Zur weiteren Anwendung s. §§ 134 und 136 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586).
Die volle Gebühr wird erhoben
- 1.für die Ernennung und Beeidigung von Sachverständigen zur Feststellung des Zustands oder Werts von Sachen; wird gerichtlich Beweis erhoben, so werden daneben die Gebühren nach § 49 Abs. 1 und § 50 Abs. 1 Nr. 4 erhoben;
- 2.für die Bestellung eines Verwahrers nach §§ 432, 1217, 1281, 2039 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, einschließlich der Festsetzung der von ihm beanspruchten Vergütung und seiner Aufwendungen;
- 3.für Anordnungen des Gerichts über den Verkauf oder die Hinterlegung von Pfändern und anderen Gegenständen.