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§ 139 BbgKVerf - Amtsumlage; Mehr- oder Minderbelastung (1)

Bibliographie

Titel
Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf)
Amtliche Abkürzung
BbgKVerf
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
202-3

(1) Soweit die sonstigen Finanzmittel des Amtes den für die Aufgabenerfüllung notwendigen Finanzbedarf nicht decken, ist eine Umlage von den amtsangehörigen Gemeinden zu erheben (Amtsumlage).

(2) Erbringt das Amt Leistungen, die ausschließlich oder in besonders großem oder besonders geringem Maße einzelnen amtsangehörigen Gemeinden zustatten kommen, so kann der Amtsausschuss für diese amtsangehörigen Gemeinden eine ausschließliche Belastung oder eine nach dem Umfang näher zu bestimmende Mehr- oder Minderbelastung beschließen.

(3) Die Amtsumlage und der Umfang der Belastung sowie der zugrunde gelegte Verteilungsschlüssel sind für jedes Haushaltsjahr neu festzusetzen; für die Festsetzung und Aufrechnung gelten die Vorschriften über die Umlage der Landkreise entsprechend.

(1) Red. Anm.:

Nach Artikel 4 Abs. 1 des Kommunalrechtsreformgesetzes vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 286) tritt das Gesetz am Tage der nächsten landesweiten Kommunalwahlen in Kraft.