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§ 139 BbgKVerf - Amtsumlage; Mehr- oder Minderbelastung

Bibliographie

Titel
Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf)
Amtliche Abkürzung
BbgKVerf
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
202-3

(1) Soweit die sonstigen Finanzmittel des Amtes den für die Aufgabenerfüllung notwendigen Finanzbedarf nicht decken, ist eine Umlage von den amtsangehörigen Gemeinden zu erheben (Amtsumlage).

(2) Erbringt das Amt Leistungen, die ausschließlich oder in besonders großem oder besonders geringem Maße einzelnen amtsangehörigen Gemeinden zustatten kommen, so kann der Amtsausschuss für diese amtsangehörigen Gemeinden eine ausschließliche Belastung oder eine nach dem Umfang näher zu bestimmende Mehr- oder Minderbelastung beschließen.

(3) Die Amtsumlage und der Umfang der Belastung sowie der zugrunde gelegte Verteilungsschlüssel sind für jedes Haushaltsjahr neu festzusetzen; für die Festsetzung und Aufrechnung gelten die Vorschriften über die Umlage der Landkreise entsprechend.

Außer Kraft am 9. Juni 2024 durch Artikel 9 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GVBl. I Nr. 10). Abweichend davon treten § 28 Absatz 2 Nummer 7, 15 und 16, die §§ 63 bis 90, § 91 Absatz 6, § 93 Absatz 1, § 95 Absatz 4, die §§ 101 bis 107, die §§ 129, 130 und 139 sowie § 141 Absatz 4 und 6 mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.