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§ 136 BbgKVerf - Zusammensetzung und Arbeitsweise des Amtsausschusses

Bibliographie

Titel
Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf)
Amtliche Abkürzung
BbgKVerf
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
202-3

(1) Der Amtsausschuss besteht aus den Bürgermeistern der amtsangehörigen Gemeinden und nach Maßgabe des Absatzes 2 aus weiteren Mitgliedern. Die weiteren Mitglieder und ihre Stellvertreter werden nach §§ 40 beziehungsweise 41 gewählt. Ist der ehrenamtliche Bürgermeister Mitglied einer Fraktion so erhöht sich zur Berechnung der Sitzverteilung die Anzahl der weiteren Mitglieder um eins. Das Amtsmandat des ehrenamtlichen Bürgermeisters wird seiner Fraktion zugewiesen. Dieser muss sich das Amtsmandat des ehrenamtlichen Bürgermeisters auf die Anzahl seiner Sitze anrechnen lassen.

(2) Gemeinden mit mehr als 600 Einwohnern bestellen weitere Mitglieder in den Amtsausschuss. Ihre Anzahl beträgt in Gemeinden

  1. 1.

    von 601 bis 1.500 Einwohnern ein,

  2. 2.

    von 1.501 bis 3.000 Einwohnern zwei,

  3. 3.

    von 3.001 bis 5.000 Einwohnern drei,

  4. 4.

    von 5.001 bis 7.000 Einwohnern vier und

  5. 5.

    ab 7.001 Einwohnern fünf.

Für die Anzahl der weiteren Mitglieder ist die Einwohnerzahl maßgebend, die der letzten allgemeinen Wahl zu den Gemeindevertretungen zugrunde gelegen hat. Bei Gebietsänderungen ist die Einwohnerzahl maßgebend, die der letzten fortgeschriebenen Bevölkerungszahl entspricht, welche mindestens sechs Monate vor dem Wirksamwerden der Gebietsänderung von dem Amt für Statistik Berlin-Brandenburg veröffentlicht wurde.

(3) Die von den Gemeinden zu entsendenden Vertreter müssen binnen 60 Tagen nach dem Tag der Wahl zu den Gemeindevertretungen bestellt werden. Der Amtsausschuss muss binnen weiterer 14 Tage zu seiner ersten Sitzung zusammentreten. Bis zum Zusammentreten des neuen Amtsausschusses bleibt der bisherige Amtsausschuss tätig.

(4) Das weitere Mitglied, das seinen Sitz in der Gemeindevertretung verliert, scheidet aus dem Amtsausschuss aus. Scheidet ein weiteres Mitglied aus dem Amtsausschuss aus, so geht der Sitz auf den in der Reihenfolge ersten Vertreter über.

(5) Der Amtsdirektor ist verpflichtet, an den Sitzungen des Amtsausschusses teilzunehmen. Er hat ein aktives Teilnahmerecht. § 22 gilt entsprechend. Die beamtenrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.

(6) Der Amtsausschuss kann zur Vorbereitung seiner Beschlüsse und zur Kontrolle der Verwaltung aus seiner Mitte ständige oder zeitweilige Ausschüsse bilden. Die Ausschüsse können dem Amtsausschuss Empfehlungen geben. Anzahl, Bezeichnung und Aufgabe der Ausschüsse legt der Amtsausschuss durch Beschluss fest. Das Verfahren zur Besetzung von Ausschüssen des Amtsausschusses regelt die Geschäftsordnung des Amtes.

Außer Kraft am 9. Juni 2024 durch Artikel 9 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GVBl. I Nr. 10). Abweichend davon treten § 28 Absatz 2 Nummer 7, 15 und 16, die §§ 63 bis 90, § 91 Absatz 6, § 93 Absatz 1, § 95 Absatz 4, die §§ 101 bis 107, die §§ 129, 130 und 139 sowie § 141 Absatz 4 und 6 mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.