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  • ab 04.04.2003 (aktuelle Fassung)

§ 33 ThürSÜG - Ermächtigung zur Rechtsverordnung

Bibliographie

Titel
Thüringer Sicherheitsüberprüfungsgesetz (ThürSÜG)
Amtliche Abkürzung
ThürSÜG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
12-3

Die Ministerien bestimmen im Einvernehmen mit dem für den Geheimschutz zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung die öffentlichen Bereiche der Informations- und Kommunikationstechnik nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 und die lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 5 jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich. Die Rechtsverordnung nach § 1 Abs. 2 Nr. 5 bedarf der Zustimmung des zuständigen Ausschusses.