§ 46 HmbRiG - Beschlussfassung, Sitzungsniederschrift
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Richtergesetz (HmbRiG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbRiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 3010-1
(1) Der Richterrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
(2) Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten gefasst.
(3) Der Präsident des Gerichts oder der von ihm benannte Vertreter ist bei der Beschlussfassung nicht anwesend.
(4) Über jede Verhandlung des Richterrats ist eine Niederschrift aufzunehmen, die mindestens den Wortlaut der Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse enthält. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen. Der Niederschrift ist eine Anwesenheitsliste beizufügen, in die sich jeder Teilnehmer selbst einzutragen hat.