§ 176 AktG - Vorlagen, Anwesenheit des Abschlussprüfers

Bibliographie

Titel
Aktiengesetz
Redaktionelle Abkürzung
AktG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
4121-1

(1) 1Der Vorstand hat der Hauptversammlung die in § 175 Abs. 2 angegebenen Vorlagen vorzulegen. 2Zu Beginn der Verhandlung soll der Vorstand seine Vorlagen, der Vorsitzende des Aufsichtsrats den Bericht des Aufsichtsrats erläutern. 3Der Vorstand soll dabei auch zu einem Jahresfehlbetrag oder einem Verlust Stellung nehmen, der das Jahresergebnis wesentlich beeinträchtigt hat. 4Satz 3 ist auf Kreditinstitute nicht anzuwenden.

(2) 1Ist der Jahresabschluss von einem Abschlussprüfer zu prüfen, so hat der Abschlussprüfer an den Verhandlungen über die Feststellung des Jahresabschlusses teilzunehmen. 2Satz 1 gilt entsprechend für die Verhandlungen über die Billigung eines Konzernabschlusses. 3Der Abschlussprüfer ist nicht verpflichtet, einem Aktionär Auskunft zu erteilen.