§ 29 LKrO - Einberufung der Sitzungen, Teilnahmepflicht
Bibliographie
- Titel
- Landkreisordnung für Baden-Württemberg (Landkreisordnung - LKrO)
- Amtliche Abkürzung
- LKrO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2804 1
(1) Der Landrat beruft den Kreistag schriftlich spätestens eine Woche vor dem Sitzungstag ein und teilt rechtzeitig die Verhandlungsgegenstände mit; dabei sind die für die Verhandlung erforderlichen Unterlagen beizufügen, soweit nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen einzelner entgegenstehen. Der Kreistag ist einzuberufen, wenn es die Geschäftslage erfordert. Der Kreistag ist unverzüglich einzuberufen, wenn es ein Viertel der Kreisräte unter Angabe des Verhandlungsgegenstands beantragt. Auf Antrag eines Viertels der Kreisräte ist ein Verhandlungsgegenstand auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Kreistags zu setzen. Die Verhandlungsgegenstände müssen zum Aufgabengebiet des Kreistags gehören. Satz 3 und 4 gilt nicht, wenn der Kreistag den gleichen Verhandlungsgegenstand innerhalb der letzten sechs Monate bereits behandelt hat.
(2) Zeit, Ort und Tagesordnung der öffentlichen Sitzungen sind rechtzeitig bekanntzugeben.
(3) Die Kreisräte sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen.