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§ 84 KWO - Wahlschein

Bibliographie

Titel
Kommunalwahlordnung (KWO)
Amtliche Abkürzung
KWO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2021-1-1

(1) In den Sonderfällen des § 63 Abs. 2 des Kommunalwahlgesetzes ist für die Ausstellung eines Wahlscheins zur Kreistagswahl die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter der Gemeinde zuständig, in deren Wählerverzeichnis die oder der zur Kreistagswahl Wahlberechtigte nach § 63 Abs. 2 Satz 2 des Kommunalwahlgesetzes eingetragen ist oder einzutragen wäre.

(2) Die gemeinsamen Wahlscheine für die Kreistagswahl und gleichzeitig stattfindenden Wahlen sind zu registrieren; dabei muss aus dem Verzeichnis ersichtlich sein, für welche Wahlen die Wahlscheine gelten.