§ 84 KWO - Wahlschein
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlordnung - KWO -
- Amtliche Abkürzung
- KWO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- BS Saar 2021-1-1
(1) In den Sonderfällen des § 63 Abs. 2 KWG ist für die Ausstellung eines Wahlscheines zur Kreistagswahl der Gemeindewahlleiter der Gemeinde zuständig, in deren Wählerverzeichnis der zur Kreistagswahl Wahlberechtigte nach § 63 Abs. 2 Satz 2 KWG eingetragen ist oder einzutragen wäre.
(2) Die gemeinsamen Wahlscheine für die Kreistagswahl und verbundenen Wahlen sind zu registrieren; dabei muss aus dem Verzeichnis ersichtlich sein, für welche Wahlen die Wahlscheine gelten.