§ 17 KWO LSA - Bekanntmachung über die Möglichkeit der Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen

Bibliographie

Titel
Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt (KWO LSA)
Amtliche Abkürzung
KWO LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2020.15

Die Gemeinde macht nach der Benachrichtigung gemäß § 16 Abs. 1, spätestens aber am 24. Tage vor der Wahl bekannt,

  1. 1.
    wo, wie lange und zu welchen Tagesstunden das Wählerverzeichnis einzusehen ist (§ 18 Abs. 2 Satz 1 KWG LSA; die Möglichkeit der Einsichtnahme endet am 15. Tage vor dem Wahltag (§ 19 Abs. 1 KWG LSA),
  2. 2.
    wo innerhalb dieser Frist schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eine Berichtigung des Wählerverzeichnisses beantragt werden kann (§ 19),
  3. 3.
    dass den Wahlberechtigten, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, eine Wahlbenachrichtigung zugeht,
  4. 4.
    wo, in welcher Zeit und unter welchen Voraussetzungen Wahlscheine beantragt werden können (§§ 22 und 24),
  5. 5.
    dass Inhaber von Wahlscheinen in einem beliebigen Wahlbezirk ihres Wahlbereiches oder durch Briefwahl (§ 33 KWG LSA, § 56) wählen können.